Satzung

Präambel

Das Jugendmusikkorps Avenwedde – Stadt Gütersloh – e. V. ist ein Verein, der die Pflege und Förderung der Musikkultur, insbesondere der Blasmusik, im Ortsteil Avenwedde der Stadt Gütersloh betreibt. Ziel des Vereins ist die musikalische Ausbildung sowie die charakterliche Förderung junger Menschen. Es sieht sich als Gemeinschaft, in der seine Mitglieder, Freunde und Förderer Musik treiben, sich musikalisch bilden und entwickeln aber auch Freundschaft und Gemeinschaft erleben können. Durch seine historischen Wurzeln und die Freundschaft sowie Zusammenarbeit mit den Menschen und Vereinen vor Ort sieht es sich gleichzeitig auch als Mitgestalter des Heimatbildes in Avenwedde. Eine besondere Verbundenheit pflegt das Jugendmusikkorps Avenwedde – Stadt Gütersloh – e. V. mit dem Musikverein Avenwedde e. V. von 1911 und dem Förderverein Jugendmusikkorps Avenwedde e. V. sowie deren Mitgliedern, Freunden und Förderern und der Pflege sowie dem Erhalt des gemeinsam genutzten Geländes der Stiftung Altewischer.

Das Jugendmusikkorps verhält sich weltanschaulich, parteipolitisch und konfessionell neutral und steht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Es bekennt sich zu den Grundsätzen der Menschenrechte. Es tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen, insbesondere aufgrund der Nationalität, Abstammung, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Identität oder einer Behinderung aktiv entgegen.

In dieser Satzung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Die Verwendung einer jeden Form steht in der Satzung stellvertretend und gleichermaßen für männlich/weiblich/divers.

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Jugendmusikkorps Avenwedde – Stadt Gütersloh – e. V.
und hat seinen Sitz in Gütersloh. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Gütersloh am 10.08.1989 unter Nr. 802 eingetragen.

§ 2

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
    oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Musikverein Avenwedde e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3

Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 AO) und die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 AO) durch die musikalische Ausbildung sowie die charakterliche Entwicklung junger Menschen. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch musikalische Grundausbildung, Instrumentalunterricht, Orchesterproben, durch Veranstaltung von Konzerten und durch weitere Angebote der außermusikalischen Jugendarbeit.

§ 4

Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede Person werden, die willens ist, die Vereinssatzung als für sich verpflichtend anzuerkennen.
  2. Dem Verein gehören an:
    a) aktive Mitglieder
    b) fördernde Mitglieder
    c) Ehrenmitglieder
  3. Aktive Mitglieder sind musikalisch in der Ausbildung oder im Orchester bzw. aktiv im Vorstand des Vereins tätige Mitglieder sowie sonstige regelmäßig ehrenamtlich für den Verein tätige Mitglieder gemäß Beschluss des Vorstandes im Einzelfall.
  4. Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die die Zielsetzungen und Aufgaben des Vereins durch individuelle oder materielle Leistungen fördern, ohne sich regelmäßig an den Orchesterproben und sonstigen musikalischen Veranstaltungen zu beteiligen.
  5. Bei unter 16-jährigen, aktiven Mitgliedern ist die gleichzeitige fördernde Mitgliedschaft eines Erziehungsberechtigten Voraussetzung.
  6. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Vereinszwecke verdient gemacht haben.

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Über einen gestellten Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
  2. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft kann mit 2/3 Mehrheit der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung wieder aberkannt werden.

§ 6

Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    a) Tod
    b) freiwilligen Austritt
    c) Streichung von der Mitgliederliste
    d) Ausschluss.
  2. Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September gemeldet werden. Unabhängig davon kann ein Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres innerhalb von 12 Monaten mit einer Frist von 3 Monaten seine Mitgliedschaft kündigen.
  3. Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes nach zweimaliger erfolgloser Mahnung und nach reiflicher Prüfung aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
  4. Durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
    Ausschließungsgründe sind insbesondere:
    a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
    b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

§ 7

Beitrag

  1. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Der Beitrag ist jährlich zu Beginn des Kalenderjahres zu entrichten.
  3. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge auf Beschluss des Vorstandes gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Korpsversammlung
c) geschäftsführender Vorstand
d) erweiterter Vorstand

§ 9

Mitgliederversammlung

  1. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, mit der von ihm festzusetzenden Tagesordnung, jährlich im ersten Viertel des Jahres, eingeladen.
    Die Einladung aller Mitglieder hat in Textform 14 Tage vor dem Termin zu erfolgen. Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem jeweiligen Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzten durch das Mitglied dem Vorstand des Vereins mitgeteilten Kontaktdaten versandt wurde.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, in dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Prüfung der Jahresrechnung
    b) Entlastung des Vorstandes
    c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    d) Beratung und Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
    e) Wahl des Vorstandes
    f) Satzungsänderung
    g) Auflösung des Vereins
  4. Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.
  5. Kandidiert der 1. Vorsitzende zur Wiederwahl, ist für die Wahl des 1. Vorsitzenden ein Wahlleiter mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder aus der Mitte der Mitgliederversammlung zu wählen.
  6. Auf Antrag eines Mitglieds muss eine geheime Abstimmung stattfinden.
  7. Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
  8. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  9. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz-, in digitaler oder hybrider Form durchgeführt werden. Im Falle einer vollständig digitalen oder hybriden Durchführung ist allen Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, während der laufenden Veranstaltung („live“) durch wechselseitige Kommunikation Wortmeldungen, Beschlussanträge und Stimmabgaben rechtzeitig abzugeben. Die für die virtuelle Teilnahme erforderlichen technischen Voraussetzungen und die Zugangsdaten sind in diesem Fall allen Mitgliedern spätestens mit der Einladung in Textform mitzuteilen.

§ 10

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen der stimmberechtigten Mitglieder können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen der Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 11

Stimm- und Wahlrecht

Aktives und passives Wahl- und Stimmrecht haben alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, soweit diese Satzung nichts abweichendes regelt.

§ 12

Korpsversammlung

  1. Die Korpsversammlung besteht aus den Mitgliedern des Hauptorchesters.
  2. Die Korpsführer laden mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von 7 Tagen zur Korpsversammlung ein und leiten sie.
  3. Die Korpsversammlung
    a) berät alle Korpsangelegenheiten und leitet Wünsche, Anregungen und Anträge an den Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung weiter.
    b) wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von 2 Jahren 2 Korpsführer, die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind. Zur Wahl ist die einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen notwendig. Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.
  4. Stimmrecht in der Korpsversammlung haben alle aktiven, musizierenden Mitglieder des Hauptorchesters unabhängig von ihrem Alter.

§ 13

Geschäftsführender Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand des Vereines im Sinne von § 26 BGB und besteht aus dem:
    a) 1. Vorsitzenden
    b) 2. Vorsitzenden
    c) Schriftführer
    d) Kassierer
    e) Geschäftsführer
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
  2. Alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  3. In den geschäftsführenden Vorstand können nur stimmberechtigte Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Zu den Rechten und Pflichten des geschäftsführenden Vorstandes gehören insbesondere:
    a) die Verwaltung des Vereinsvermögens
    b) die Regelung finanzieller Angelegenheiten angestellter Mitarbeiter
    c) die Aufnahme der Vereinsmitglieder
  5. Der geschäftsführende Vorstand darf Rechtshandlungen, welche den Verein vermögensrechtlich zur Leistung von mehr als € 2.000,- (in Worten: zweitausend Euro) für den Einzelfall verpflichten, nur vornehmen, wenn sie vom gesamten Vorstand beschlossen worden sind. Die Vertretungsmacht gemäß Punkt 4 Unterpunkt a.) gilt unbeschadet dieser Bestimmung.
  6. Dem Kassenwart obliegt die Führung der Vereinskasse. Vor Offenlegung der Kassenführung in der Mitgliederversammlung ist die Kasse von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Diese werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 14

Erweiterter Vorstand

  1. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
    a) die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
    b) 2 von der Korpsversammlung gewählte Korpsführer
    c) mindestens 3 Beisitzer.
  2. Alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  3. Der erweiterte Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgaben und Arbeitsverteilung der Vorstandsmitglieder definiert werden.
  4. Der erweiterte Vorstand hat den Verein zu leiten.
    Zu den Pflichten und Rechten gehören:
    a) die Einberufung der Mitgliederversammlung und Festsetzung der Tagesordnung
    b) die Ausschließung von Mitgliedern
    c) Regelung und Beschlussfassung laufender Vereinsangelegenheiten
    d) die Aufstellung des Haushaltsplanes.
  5. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
  6. Sowohl der geschäftsführende als auch der erweiterte Vorstand fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit (außer § 6 Abs. 3 und 4).
  7. Von den Sitzungen des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes sind Sitzungs-protokolle anzufertigen. Sie sind vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
  8. Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus dem Vorstand aus oder fällt die Anzahl der Beisitzer unter die definierte Mindestanzahl, so wählt der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den kommissarischen Nachfolger, der im Falle von § 13 Abs. 1 unverzüglich beim Vereinsregister anzumelden ist.

§ 15

Vereinseigentum

Über die Benutzung der vereinseigenen Instrumente, Uniformen, Noten und sonstigen Anlagen entscheidet der Vorstand. Den entsprechenden Weisungen ist unbedingt Folge zu leisten. Die jeweiligen Gegenstände sind schonend zu behandeln. Bei Beschädigung der Gegenstände durch unsachgemäße Behandlung und bei Verlust haftet der jeweils Verantwortliche.

§ 16

Haftpflicht

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden und Sachverluste, die im Zusammenhang mit dem ordentlichen und außerordentlichen Vereinsbetrieb entstanden sind.

§ 17

Satzungsänderung

Über Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung entscheidet eine Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.

§ 18

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 9 und 17, Abs. 2 von 2/3 der Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins sind Liquidatoren der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart.

§ 19

Datenschutz

  1. Aufgenommene Daten
    Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt das Jugendmusikkorps folgende Daten auf:
    • Zuname, Vorname
    • Anschrift
    • Beitrittsdatum
    • Geburtsdatum, Geburtsort
    • Bankverbindung
    • Kommunikationsdaten wie z. B. Telefonnummern, Faxnummern, E-Mail-Adressen
      Dazu kommen unter Umständen im Laufe der Mitgliedschaft weitere Daten wie:
    • Funktionen im Verein (z. B. Vorstandstätigkeit)
    • Ehrungen
    • Bild- und Tonmaterial
    • Ausleihungen von Vereinseigentum
    • Schule, Ausbildung, Beruf, besondere Fähigkeiten
    • Spenden
  2. Speicherung der Daten
    Die unter 1. genannten Informationen werden im vereinseigenen IT-System und in den IT-Systemen der zuständigen Vorstandsmitglieder oder durch den Vorstand beauftragter Vereinsmitglieder oder Dienstleister gespeichert. Der Verein nutzt außerdem Softwarelösungen und Applikationen externer Dienstleister. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
  3. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
    Der Verein informiert die Tagespresse, die örtlichen Stadtmagazine sowie die regionalen Rundfunk- und Fernsehsender über Vereinsaktivitäten und besondere Ereignisse. Solche Informationen können überdies auf der Internetseite des Vereins oder entsprechenden Social-Media-Kanälen veröffentlicht werden. Dabei kann auch Bild- und Tonmaterial verwendet werden.
    Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
  4. Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder
    Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens am schwarzen Brett des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung am schwarzen Brett.
    Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens in der Vereinszeitschrift bekannt. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung.
    Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
  5. Archivierung von Daten ehemaliger Mitglieder
    Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Auf Wunsch des ausscheidenden Mitglieds oder dessen Rechtsnachfolgers werden die Daten unwiederbringlich gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
  6. Bestimmungen zur Funktionsträgernachfolge
    Wird die Verwaltung der erhobenen Daten von einem Funktionsträger auf einen Nachfolger übertragen, so ist dafür zu sorgen, dass sämtliche Daten innerhalb einer Frist von 6 Monaten übergeben werden und keine Kopien beim bisherigen Funktionsträger verbleiben.

§ 20

Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung vom 19.05.1989 in der aktuellen Fassung vom 16.04.2024 tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gütersloh in Kraft.